Anmeldepflicht im Marktstammdatenregister (MaStR)
Die Bundesnetzagentur stellt das MaStR als behördliches Register für alle Marktrollen und Marktteilnehmern im Strom- und Gasmarkt zur Verfügung. Durch dieses Register erhofft sich die Bundesnetzagentur die energiewirtschaftlichen Prozesse zu vereinfachen und gleichzeitig eine deutlich höhere Steigerung der Datenqualität zu erzielen.
Als Anlagenbetreiber haben Sie die Pflicht sich selbst zu registrieren und alle erforderlichen Daten zu melden und diese regelmäßig zu aktualisieren. Eine Registrierung im MaStR ist somit notwendig auch wenn bereits eine Anmeldung in einem anderen Register besteht.
Hinweise zur Beachtung der Meldefrist
Ihre Anlage ist vor dem 01.07.2017 in Betrieb gegangen und es hat keine Veränderung der Leistungsdaten gegeben
→ Sie müssen Ihre Anlage bis zum 31.01.2021 registrieren
Ihre Anlage ist zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.01.2021 in Betrieb gegangen bzw. Leistungsdaten haben sich geändert?
→ Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Fristen für Ihren Fall.
Ihre Anlage ist nach dem 31.01.2019 registriert worden?
→ Sie haben ein Monat nach Inbetriebnahme der Anlage Zeit Ihre Anlage zu registrieren.
Zur Registrierung und weiterführende Informationen verweisen wir auf die Internetseite des MaStR: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/
Was ist eine steckerfertige Photovoltaikanlage?
Eine steckerfertigen Photovoltaikanlage (auch genannt Mini-PV, Balkon-PV, Plug-In-PV-Anlagen,...) ist ein Sammelbegriff für eine PV-Anlage mit einem oder weniger Modueln und einem Wechselrichter, der direkt in die Steckdose des eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreises angeschlossen werden kann.
Grundsätzlich müssen Letztverbraucher alle großen Verbrauchsgeräte, wie z.B. Durchlauferhitzer oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber melden. Eine steckerfertige PV-Anlage müssen Sie ebenso nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und der VDE-Anwendungsregel „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDE-AR-N-4105) melden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Seiten des VDE: https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose
Vergütungskategorien
Die Einspeisevergütung für erzeugten Strom aus erneuerbaren Energie wird über die EEG-Umlage finanziert. Allen Anlagenbetreibern wird entsprechend den Regelungen des EEG eine Mindestvergütung bzw. Prämie über die Netzbetreiber, wie zum Beispiel die Stadtwerke Hemer GmbH, ausgezahlt. Die Höhe der Vergütung hängt dabei von der jeweiligen Energieart, dem Inbetriebnahmedatum, der Leistung der Anlage ab. Bei dem Anschluss einer Stromerzeugungsanlage nach dem EEG oder KWK wird dem Anlagenbetreiber eine Vergütungskategorie für die Dauer von 20 Jahren zugeordnet. Die Vergütungskategorien werden vom Netzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber (Amprion GmbH) oder die Bundesnetzagentur übermittelt.
Ablesen der Zählerstände
Sobald die Zähler da sind wird dieser Punkt ergänzt
Themengebiet EEG-Umlage
Die EEG-Umlage finanziert den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Der elektrische Strom aus erneuerbaren Energien wird von den Übertragungsnetzbetreibern an der Strombörse verkauft. Allerdings sind die erzielten Preise für diesen Strom geringer als die gesetzlichen Vergütungskategorien. Dieser Differenzbetrag wird in Form der EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt und dem Übertragungsnetzbetreiber erstattet.
Für das Jahr 2020 beträgt die EEG-Umlage 6,76 ct/kWh.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Stromverbraucher die EEG-Umlage nicht in voller Höhe bezahlen. Hierzu zählen stromkostenintensive Unternehmen (§ 64 EEG), Schienenbahnen (§ 65 EEG) und Eigenversorger (§ 61 EEG). Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur oder im EEG:
Möglichkeit von Speichern
später
Gesetzliche Rahmenbedingungen